Wesentlich ist die Ergänzung des §42 (Verbot des Führens).Der genaue Wortlaut des Gesetzestextes lautet in Auszügen wie folgt:
§ 42a
(1) Es ist verboten
Anscheinswaffen,
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 oder
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandtaschenmesser) oder feststehende Messer mit einer
Klingenlänge über 12 cm zu führen.
(2) Dieser Absatz gilt nicht
für die Verwendung bei Foto-, Film oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
für das Führen der Gegenstände nach Abs. 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenständen im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Das bedeutet im Klartext:
Diese Ergänzung im Waffengesetz bezieht sich allein auf das zugriffsbereite Tragen in der Öffentlichkeit.
Für die Praxis bedeutet das, dass man Messer, die dann unter das Führ-Verbot fallen, sehr wohl führen darf. Man muss nur einen anerkannten Grund dafür haben. In jedem Falle bleibt das Führen beim Wandern, zum Picknick, Campen oder ähnlichen Freizeitbeschäftigungen nach wie vor erlaubt.
Eine Einstufung als Waffe ist dadurch nicht gegeben. Demnach liegt keine Altersbeschränkung für den Erwerb vor.
Durch das neue Gesetz sind der Verkauf und der Besitz nicht betroffen! Sie als Händler dürfen alles weiterhin wie gehabt, verkaufen. Ihr Kunde darf auch alles weiterhin wie gehabt erwerben, besitzen, nach Hause tragen und sein Hobby damit ausüben.
Bitte lassen Sie sich nicht von der ungenauen und oft unzureichenden Berichterstattung in den Medien verunsichern. Es geistern naturgemäß viele Halb- oder sogar Falschinformationen durch die Medienlandschaft.
Springmesser
Die Definition eines verbotenen Springmessers in Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 (Waffenliste) wurde wieder gelockert. Herausgestrichen wurde die Vorschrift, dass die Klingebreite in der Mitte 20% der Klingenlänge betragen muss. Außerdem wurde die Einschränkung den durchgehenden Klingenrücken betreffend gestrichen.
Der betreffende Abschnitt in der Anlage 2 lautet demnach wie folgt:
1.4.1 Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 ....
Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt, und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
höchstens 8,5cm lang ist und
nicht zweiseitig geschliffen ist;
Springmesser innerhalb dieser Rahmenbedingungen sind ab 18 Jahren frei! Es gelten die Bestimmungen zum Führen nach § 42a.
Messer mit federunterstützter Klingenöffnung fallen nicht unter diese Definition. Demnach gelten auch die Einschränkungen für Springmesser nicht. Das BKA in Wiesbaden hat bereits im Jahr 2004 einen Feststellungsbescheid zu „Klappmesser mit federunterstütztem Klappmechanismus“ mit folgender Einstufung herausgegeben:
Eine Zuordnung nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG – Begriffsbestimmungen – Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2 „Messer, deren Klinge durch Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser)“ kann nicht erfolgen, weil kein Knopf oder Hebel zum Lösen einer Sperrvorrichtung vorhanden ist.
Messer mit federunterstützter Klingenöffnung sind wie normale Taschenmesser zu behandeln, eine Altersbeschränkung fehlt im Gesetz! Es gelten die Bestimmungen zum Führen nach § 42a.
Minibutterfly / Minispringmesser
Zu den Mini-Messern mit Schlüsselring existiert ein Feststellungsbescheid des BKA´s in Wiesbaden vom 19.12.2006. Die Frage war, ob diese Messer bzw. Schlüsselanhänger unter die Definition der verbotenen Messer fallen. Dabei kommt das BKA zu dem Ergebnis, dass diese Schlüsselanhänger aufgrund der geringen Klingenlängen von maximal 41 mm und der Klingenbreite von maximal 10 mm überhaupt nicht als Waffe nach der Ausgangsdefinition in § 1 Abs. 2 Nummer 2 b WaffG einzustufen sind. Demnach können diese dann auch nicht als verbotene Waffe eingestuft werden.
Mini-Butterfly und Mini-Springmesser sind innerhalb der angegebenen Maße frei verkäuflich.
Blasrohr
In Anlage 2 zum Waffengesetz werden im Abschnitt 3 wörtlich Blasrohre als nicht dem Waffengesetz unterliegend bezeichnet. Entscheidende Eigenschaft ist hier, dass die benötigte Energie durch reine Muskelkraft erzeugt wird, und nicht speicherbar ist (z.B. im Gegensatz zur Armbrust).
Die wichtigsten Regelungen im Überblick
Altersbeschränkung Führerverbote
Springmesser ab 18 Jahren eingeschränkt nach §42a
federunterstützte Taschenmesser keine gesetzliche Vorgabe eingeschränkt nach §42a
Einhand-Taschenmesser keine gesetzliche Vorgabe eingeschränkt nach §42a
feststehende Messer bis 12cm Klingenlänge keine gesetzliche Vorgabe keine gesetzliche Vorgabe
feststehende Messer über 12cm Klingenlänge keine gesetzliche Vorgabe eingeschränk tnach §42a
Hieb- und Stichwaffen, blanke Waffen (Stiefeldolch, Schlagstock, Schwert)
ab 18 Jahren eingeschränkt nach §42a
Armbrust ab 18 Jahren eingeschränkt
Pfeil und Bogen keine gesetzliche Vorgabe keine gesetzliche Vorgabe
Blasrohr keine gesetzliche Vorgabe keine gesetzliche Vorgabe
Steinschleuder keine gesetzliche Vorgabe keine gesetzliche Vorgabe
Gesetzlich definierte Ausnahmen vom Führverbot in §42a:
Verwendung bei Foto, Film, Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen
Transport in einem verschlossenen Behältnis
Führen bei berechtigtem Interesse (Brauchtumspflege, Berufsausübung, Sport etc.)
sozial anerkannte Zwecke (Wandern, Picknick, Gartenpflege...)